177.410
ANWHV
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV) - Verbindlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 AnwHV · Verbindlichkeit
1. Diese Honorarordnung bindet den Richter und den Rechtsanwalt.
2. Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht.
3. Rechtsanwalt und Mandant können durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung die Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz vereinbaren.