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177.310 CH-AI

Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Inkrafttreten

Schlussbestimmung
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Art. 8 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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