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177.310 CH-AI

Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Kanzleigebühren

Gebühren
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Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Kanzleigebühren

1. Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.

a) Fotokopien je Kopie A4: 1.--

b) Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken pro Seite: 4.--

c) weitere Bescheinigungen: 10.-- bis 100.--

d) weitere Verrichtungen: nach Aufwand

2. Gebühren unter Fr. 10.-- werden nicht in Rechnung gestellt.

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