177.310
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Kanzleigebühren
Gebühren
Art. 6 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Kanzleigebühren
1. Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.
a) Fotokopien je Kopie A4: 1.--
b) Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken pro Seite: 4.--
c) weitere Bescheinigungen: 10.-- bis 100.--
d) weitere Verrichtungen: nach Aufwand
2. Gebühren unter Fr. 10.-- werden nicht in Rechnung gestellt.