177.310
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Entscheidgebühren
Gebühren
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Entscheidgebühren
1. Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide der Anwaltskammer erhoben
a) Präsidialentscheid: 100.-- bis 1'000.--
b) Kammerentscheid: 200.-- bis 5'000.--
2. Die Kosten für mitwirkende Dritte, insbesondere bei Gutachten, werden entsprechend den tatsächlich ausgerichteten Entschädigungen zusätzlich belastet.
3. Die mutmasslichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Amtshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, kann das Verfahren abgeschrieben werden, oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleibt.