177.310
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Registriergebühren
Gebühren
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Registriergebühren
1. Die Registrierungsgebühren belaufen sich bei
a) Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA: 100.--
b) Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA: 100.--
2. Von Anwälten, welche im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen und über das appenzell-innerrhodische Anwaltspatent (Stammpatent) verfügen, werden keine Registrierungsgebühren erhoben.