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Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Registriergebühren

Gebühren
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Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Registriergebühren

1. Die Registrierungsgebühren belaufen sich bei

a) Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA: 100.--

b) Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA: 100.--

2. Von Anwälten, welche im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen und über das appenzell-innerrhodische Anwaltspatent (Stammpatent) verfügen, werden keine Registrierungsgebühren erhoben.

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