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177.310 CH-AI

Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Bewilligungsgebühren

Gebühren
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Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Bewilligungsgebühren

1. Die Bewilligungsgebühren belaufen sich bei

a) Ausstellung des Anwaltspatents nach bestandener Prüfung: 200.--

b) Bewilligung für Rechtspraktikanten nach Art. 15 AnwG: 200.--

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