177.310
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Bewilligungsgebühren
Gebühren
Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Bewilligungsgebühren
1. Die Bewilligungsgebühren belaufen sich bei
a) Ausstellung des Anwaltspatents nach bestandener Prüfung: 200.--
b) Bewilligung für Rechtspraktikanten nach Art. 15 AnwG: 200.--