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Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Prüfungsgebühren

Gebühren
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Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Prüfungsgebühren

1. Die Prüfungsgebühr beinhaltet die gesamten Kosten der Prüfung durch die Prüfungskommission

a) Anwaltsprüfung oder Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA: 2'000.--

b) Wiederholung eines Prüfungsteils: je 1'000.--

c) Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA: 1'000.--

2. Bei Nichtantritt einer Prüfung oder eines Prüfungsteils werden Fr. 400.-- als Unkostenbeitrag berechnet.

3. Die Prüfungsgebühren sind bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung der Anwaltskammer einzuzahlen, ansonsten der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen wird.

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