177.310
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer - Prüfungsgebühren
Gebühren
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer · Prüfungsgebühren
1. Die Prüfungsgebühr beinhaltet die gesamten Kosten der Prüfung durch die Prüfungskommission
a) Anwaltsprüfung oder Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA: 2'000.--
b) Wiederholung eines Prüfungsteils: je 1'000.--
c) Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA: 1'000.--
2. Bei Nichtantritt einer Prüfung oder eines Prüfungsteils werden Fr. 400.-- als Unkostenbeitrag berechnet.
3. Die Prüfungsgebühren sind bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung der Anwaltskammer einzuzahlen, ansonsten der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen wird.