177.301
CH-AI
Art. 4 Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf - Aufgaben
Prüfungskommission
Art. 4 Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf · Aufgaben
1. Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zum Anwaltsexamen, zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und zum Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA. Er setzt die Termine für die Prüfungen fest.
2. Die Prüfungskommission führt das Anwaltsexamen, die Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und das Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA durch.
3. Die Mitglieder teilen sich in die Abnahme der Prüfungsfächer.