177.301
CH-AI
Art. 3 Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf - Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer
Prüfungskommission
Art. 3 Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf · Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer
1. Die Anwaltskammer bestellt eine Prüfungskommission, welche aus einem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und ist identisch mit derjenigen des Grossen Rates.
2. Wählbar sind Personen mit Anwaltspatent, Universitätsabsolventen mit langjähriger juristischer Berufserfahrung und Professoren von Schweizer Rechtsfakultäten.
3. Die Gerichtskanzlei besorgt das Sekretariat.