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Art. 2 Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf - Allgemeine Verfahrensvorschriften

Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Reglement über die Prüfungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf · Allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Soweit dieses Reglement oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthalten, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. (VerwVG) vom 30. April 2000 sinngemäss Anwendung.

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