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175.610 FUSVLMF CH-AI

Art. 9 Fusionsverordnung (FusV) - Abstimmungen

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Art. 9 FusV · Abstimmungen

1. Grundsatzabstimmungen für Fusionen und abschliessende Abstimmungen über Grenzänderungen, Zusammenschlüsse, Aufnahmen und Anschlüsse finden in den betroffenen Körperschaften gleichzeitig statt.

2. Die Resultate werden gleichzeitig bekanntgegeben.

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