175.610
FUSVLMF
CH-AI
Art. 9 Fusionsverordnung (FusV) - Abstimmungen
Art. 9 FusV · Abstimmungen
1. Grundsatzabstimmungen für Fusionen und abschliessende Abstimmungen über Grenzänderungen, Zusammenschlüsse, Aufnahmen und Anschlüsse finden in den betroffenen Körperschaften gleichzeitig statt.
2. Die Resultate werden gleichzeitig bekanntgegeben.