175.610
FUSVLMF
CH-AI
Art. 8 Fusionsverordnung (FusV) - Anordnung von Fusionen
Art. 8 FusV · Anordnung von Fusionen
1. Nach einer nicht erfolgreichen Abstimmung über eine Fusion von mehr als zwei Körperschaften kann die Exekutive einer beteiligten Körperschaft bei der Standeskommission ein Gesuch über die Anordnung einer Fusion einreichen.
2. Die Standeskommission kann zwischen den Körperschaften vermitteln.
3. Wird auf eine Vermittlung verzichtet oder ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, unterbreitet die Standeskommission das Gesuch dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag.
4. Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Fusion ist anzunehmen, wenn das Interesse an der Fusion deutlich höher ist als das Interesse am Festhalten einer der Fusion entgegenstehenden Differenz.