175.610
FUSVLMF
CH-AI
Art. 6 Fusionsverordnung (FusV) - Vertrag
Art. 6 FusV · Vertrag
1. Der Vertrag über den Zusammenschluss oder die Aufnahme regelt die wichtigsten Punkte des Verfahrens und der Struktur der künftigen Körperschaft.
2. Er bezeichnet die bis zur ordentlichen Wahl der Organe der neuen Körperschaft für die Geschäftsführung zuständigen Personen sowie deren Zuständigkeiten und Befugnisse.
3. Er kann weitere Regelungen über die neue Körperschaft enthalten.