Art. 5 Fusionsverordnung (FusV) - Anschluss an Schulgemeinde
Art. 5 FusV · Anschluss an Schulgemeinde
1. Für den Anschluss einer Schulgemeinde, die seit fünf Jahren keine eigene Schule mehr führt, an eine andere Schulgemeinde gelten die Regeln für den Zusammenschluss, ausser
a) die Behörden bedürfen für das Erarbeiten eines Vertrags keines Grundsatzbeschlusses;
b) das Gebiet der inaktiven Schulgemeinde kann auf mehrere Schulgemeinden aufgeteilt werden;
c) mit dem Anschluss entsteht keine neue Schulgemeinde, die angeschlossene Schulgemeinde gilt aber als aufgehoben;
d) die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, der Name und die Organisation, die Erlasse der aufnehmenden Körperschaft sowie die Rechte und Pflichten gelten für das ganze neue Gebiet weiter, es sei denn, es wird mit dem Anschluss ausdrücklich Anderes beschlossen;
e) für den Übergang besorgen die Behörden der aufnehmenden Schulgemeinde das Erforderliche, sodass kein vorbereitendes Organ nötig ist;
f) der Antrag auf eine Anordnung des Anschlusses durch den Grossen Rat kann auch durch die Standeskommission gestellt werden;
g) für die Anordnung des Anschlusses ist keine Zweidrittelsmehrheit nötig.
2. Der Grosse Rat kann einen Anschluss anordnen, wenn sich für eine sachlich begründete Anschlusslösung trotz Vermittlung durch die Standeskommission keine einvernehmliche Lösung ergibt.