Art. 4 Fusionsverordnung (FusV) - Abstimmungen bei Aufnahmen
Art. 4 FusV · Abstimmungen bei Aufnahmen
1. Stimmen bei der Aufnahme einer Schulgemeinde durch einen Bezirk beide Körperschaften an der Urne oder beide an Versammlungen über den Grundsatz und danach über den Vertrag ab, führt der Bezirksrat die Abstimmungen über den Grundsatz und über den Vertrag im Namen beider Körperschaften durch. Der Schulrat der aufzunehmenden Schulgemeinde legt seine Position in den Abstimmungsunterlagen dar und vertritt an den gegebenenfalls durchzuführenden Versammlungen seine Anträge.
2. Entscheidet eine Körperschaft an der Urne, die andere an einer Versammlung, können die beiden Exekutiven auf eine der beiden Abstimmungen verzichten und beschliessen, dass entweder an der Urne oder an der Versammlung abgestimmt wird.
3. Werden mit einem Entscheid mehrere Schulgemeinden aufgenommen, gilt diese Bestimmung nicht.