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Art. 3 Fusionsverordnung (FusV) - Gebietsdeckung

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Art. 3 FusV · Gebietsdeckung

1. Eine Grundsatzabstimmung über die Aufnahme einer oder mehrerer Schulgemeinden durch einen Bezirk kann erst vorgenommen werden, wenn die Beschlüsse für allenfalls erforderliche Grenzänderungen vollzogen sind.

2. Sollen mehrere Schulgemeinden in einem Schritt durch einen Bezirk übernommen werden, müssen die Gebiete der Schulgemeinden in ihrer Gesamtheit dem Gebiet des Bezirks entsprechen. Diesfalls kann die Aufnahme auch ohne vorherigen Zusammenschluss der Schulgemeinden zu einer Schulgemeinde vorgenommen werden, sofern zur Aufnahme übereinstimmende Beschlüsse aller Körperschaften bestehen.

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