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175.610 FUSVLMF CH-AI

Art. 2 Fusionsverordnung (FusV) - Anordnung von Grenzänderungen

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Art. 2 FusV · Anordnung von Grenzänderungen

1. Die Exekutive einer beteiligten Körperschaft kann bei der Standeskommission ein Gesuch um Anordnung von Grenzänderungen eingeben.

2. Wurde noch keine Abstimmung über die Gebietsänderung durchgeführt, kann die Standeskommission eine solche anordnen.

3. Ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, unterbreitet die Standeskommission das Gesuch dem Grossen Rat und stellt ihm Antrag.

4. Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Grenzänderung ist anzunehmen, wenn das Interesse an der Änderung deutlich grösser ist als das Interesse am Festhalten einer Differenz. Dies ist insbesondere der Fall, wenn wegen einer geringfügigen Gebietsdifferenz eine anschliessende Fusion verunmöglicht wird.

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