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175.610 FUSVLMF CH-AI

Art. 13 Fusionsverordnung (FusV) - Bemessung und Abstufung des Beitrags

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Art. 13 FusV · Bemessung und Abstufung des Beitrags

1. Der Kantonsbeitrag deckt im ersten Jahr die volle rechnerische Differenz, im zweiten Jahr zwei Drittel und im dritten Jahr ein Drittel.

2. Die Standeskommission kann ab dem Beschluss über die Fusion, den Anschluss oder die Gebietsänderung Akontozahlungen bewilligen.

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