175.610
FUSVLMF
CH-AI
Art. 12 Fusionsverordnung (FusV) - Kantonsbeitrag in anderen Fällen
Art. 12 FusV · Kantonsbeitrag in anderen Fällen
1. Bei Anschlüssen und bei Gebietsänderungen sowie bei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Körperschaften wird der Kantonsbeitrag in sinngemässer Anwendung der Regelung für die Zusammenschlüsse berechnet. Es können weitere Sondereffekte berücksichtigt werden.
2. Bei Aufnahmen einer oder mehrerer Schulgemeinden durch einen Bezirk wird kein Kantonsbeitrag geleistet.