Art. 11 Fusionsverordnung (FusV) - Kantonsbeitrag bei Zusammenschlüssen
Art. 11 FusV · Kantonsbeitrag bei Zusammenschlüssen
1. Beim Zusammenschluss zweier Körperschaften umfasst der Kantonsbeitrag
a) die Differenz zwischen der Steuerkraft pro Person in der neuen Körperschaft und der Steuerkraft pro Person der finanzstärkeren der beiden zusammenschliessenden Körperschaften, beschränkt auf die Bevölkerungszahl der finanzstärkeren Körperschaft und den Umfang des dort bisher erhobenen Steuerfusses, abzüglich zweier Steuerprozente;
b) den Verlust aus wegfallenden Finanzausgleichs- und Härtefallbeiträgen der beiden vormaligen Körperschaften im Vergleich zur neuen Körperschaft.
2. Für die Steuerkraft wird der Wert im letzten Kalenderjahr vor dem Zusammenschluss mit jener der neuen Körperschaft im Jahr des Zusammenschlusses verglichen, je mit dem Stand der Steuereingänge am Ende des Jahres nach dem Abschluss des fraglichen Kalenderjahrs.
3. Als Steuerfuss wird der durchschnittliche Steuerfuss in den letzten drei Jahren vor dem Zusammenschluss genommen; allfällige ausserordentliche Aufwendungen, beispielsweise der Neubau eines Schulhauses, werden rechnerisch abgezogen.
4. Für die Bemessung des Verlusts aus dem Finanzausgleich wird der Wert im Kalenderjahr vor dem Zusammenschluss mit jenem der neuen Körperschaft im Kalenderjahr des Zusammenschlusses genommen.