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175.610 FUSVLMF CH-AI

Art. 10 Fusionsverordnung (FusV) - Sicherungsmassnahmen

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Art. 10 FusV · Sicherungsmassnahmen

1. Die Sicherungsmassnahmen für Ausgaben, Verpflichtungen, Veräusserungen und Steuermassnahmen gemäss Fusionsgesetz gelten solange, bis die fusionierte Körperschaft entstanden ist oder die Verhandlungen über einen Fusionsvertrag gescheitert sind.

2. Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn mindestens eine der beteiligten Körperschaften unter Zustimmung der Stimmbevölkerung den Auftrag für Verhandlungen zurückgenommen hat.

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