175.610
FUSVLMF
CH-AI
Art. 1 Fusionsverordnung (FusV) - Grenzänderungen
Art. 1 FusV · Grenzänderungen
1. Sind sich die Exekutiven der beteiligten Körperschaften über den Bedarf für eine Grenzänderung oder die Durchführung der erforderlichen Abstimmungen nicht einig, kann die Standeskommission um Vermittlung ersucht werden oder von sich aus vermitteln.
2. Im Falle von kantonsübergreifenden Grenzänderungen sind die Verhandlungen durch die Standeskommission zu führen.