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Art. 9 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Wirkung des Zusammenschlusses

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Art. 9 Fusionsgesetz; FusG · Wirkung des Zusammenschlusses

1. Die zusammengeschlossene Körperschaft tritt in alle Rechte und Pflichten der vormaligen Körperschaften ein.

2. Erlasse der Körperschaften gelten fort. Widersprüche in den Regelungen sind bis zum Zusammenschluss zu beseitigen.

3. Die bisherigen Körperschaften gelten mit dem Vollzug des Zusammenschlusses als aufgehoben.

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