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Art. 8 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Zustandekommen eines Vertrags

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Art. 8 Fusionsgesetz; FusG · Zustandekommen eines Vertrags

1. Jede betroffene Körperschaft muss dem Zusammenschlussvertrag zustimmen.

2. Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Zusammenschlüsse anordnen, wenn mindestens zwei Drittel der betroffenen Körperschaften dem Zusammenschlussvertrag zugestimmt haben, bei Zusammenschlüssen von Bezirken unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Landsgemeinde.

3. Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, bei Zusammenschlüssen unter Bezirken der Genehmigung der Landsgemeinde.

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