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Art. 7 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Abstimmung über Vertrag

Verfahren
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Art. 7 Fusionsgesetz; FusG · Abstimmung über Vertrag

1. Die betroffenen Körperschaften stimmen gleichzeitig und örtlich getrennt über den Zusammenschlussvertrag ab.

2. Jede Körperschaft wählt ihre Vertreter in die vorbereitenden Organe. Diese sind berechtigt, für die neue Körperschaft zu handeln, soweit dies für die Gründung erforderlich ist.

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