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Art. 6 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Zusammenschlussvertrag

Verfahren
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Art. 6 Fusionsgesetz; FusG · Zusammenschlussvertrag

1. Der Vertrag legt alles Erforderliche für den Zusammenschluss fest. Insbesondere regelt er

a) für die Zeit bis zur Umsetzung und die Neuwahlen die vorbereitenden Organe und deren Kompetenzen, namentlich für die Budgetierung und für Ausgaben;

b) Name, Organisation und Wappen der neuen Körperschaft;

c) den Ablauf für den Zusammenschluss.

2. Der Vertrag kann vorsehen, dass in den neu zu wählenden Gremien für höchstens acht Jahre eine Sitzgarantie für die bisherigen Körperschaften gilt.

3. Der Vertrag ist der Standeskommission vor der Abstimmung zur Vorprüfung zu unterbreiten.

4. Im Falle von Bezirkszusammenschlüssen ist vor der Abstimmung die Genehmigung des Grossen Rates zum Vertrag einzuholen.

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