175.600
CH-AI
Art. 5 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Grundsatzabstimmung
Verfahren
Art. 5 Fusionsgesetz; FusG · Grundsatzabstimmung
1. Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuarbeiten.
2. Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körperschaften angenommen werden.