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Art. 5 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Grundsatzabstimmung

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Art. 5 Fusionsgesetz; FusG · Grundsatzabstimmung

1. Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuarbeiten.

2. Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körperschaften angenommen werden.

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