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Art. 4 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Aufhebung einer Schulgemeinde

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Art. 4 Fusionsgesetz; FusG · Aufhebung einer Schulgemeinde

1. Schulgemeinden, die während fünf Jahren keine eigene Schule mehr führen, haben sich anderen Schulgemeinden im Kanton anzuschliessen. Die beteiligten Körperschaften regeln das Erforderliche in einem Vertrag.

2. Die Aufhebung der Schulgemeinde und die Aufnahme in anderen Schulgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rates.

3. Lässt sich unter den Körperschaften keine einvernehmliche Lösung finden, kann der Grosse Rat das Erforderliche anordnen und notfalls die Integration in andere Schulgemeinden beschliessen.

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