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Art. 3 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Grenzänderungen

Allgemeines
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Art. 3 Fusionsgesetz; FusG · Grenzänderungen

1. Die Körperschaften regeln das Erforderliche für Grenzänderungen in einem Vertrag.

2. Grenzänderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rats.

3. Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Grenzänderungen anordnen.

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