175.600
CH-AI
Art. 2 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Zusammenschlüsse und Aufnahmen
Allgemeines
Art. 2 Fusionsgesetz; FusG · Zusammenschlüsse und Aufnahmen
1. Bezirke können sich zusammenschliessen.
2. Schulgemeinden können sich zusammenschliessen.
3. Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsdeckung herzustellen.