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Art. 2 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Zusammenschlüsse und Aufnahmen

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Art. 2 Fusionsgesetz; FusG · Zusammenschlüsse und Aufnahmen

1. Bezirke können sich zusammenschliessen.

2. Schulgemeinden können sich zusammenschliessen.

3. Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsdeckung herzustellen.

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