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Art. 12 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Aufnahmeverfahren

Verfahren
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Art. 12 Fusionsgesetz; FusG · Aufnahmeverfahren

1. Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse sinngemäss.

2. Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsänderungen abgeschlossen sind.

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