175.600
CH-AI
Art. 12 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Aufnahmeverfahren
Verfahren
Art. 12 Fusionsgesetz; FusG · Aufnahmeverfahren
1. Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse sinngemäss.
2. Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsänderungen abgeschlossen sind.