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Art. 11 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Kantonsbeiträge

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Art. 11 Fusionsgesetz; FusG · Kantonsbeiträge

1. Die Standeskommission kann zur vorübergehenden Abschwächung grosser Steuerfusssprünge maximal für drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren.

2. Die Förderung setzt voraus, dass die Körperschaft mit dem Zusammenschluss leistungsfähiger wird und wirtschaftlicher als bisher arbeiten kann.

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