Art. 10 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Sicherungsmassnahmen
Art. 10 Fusionsgesetz; FusG · Sicherungsmassnahmen
1. Freie Ausgaben und Veräusserungen mit einem Volumen von über 10 Steuerpunkten einer Körperschaft oder von über Fr. 300'000.-- sowie Änderungen in der Steuererhebung einer Körperschaft dürfen während eines laufenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags nur mit Bewilligung aller Exekutiven der am Zusammenschluss beteiligten Körperschaften getätigt werden. Nach erfolgtem Beschluss für den Zusammenschluss ist die Zustimmung aller Körperschaften erforderlich.
2. Für wiederkehrende freie Ausgaben gilt Abs. 1, wenn die während vier Jahren auflaufende Summe die dort genannten Grenzwerte erreicht.
3. Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat die Ausgabe, Verpflichtung, Veräusserung oder Änderung in der Steuererhebung einer Körperschaft trotz fehlender Zustimmung aus den weiteren Körperschaften bewilligen.
4. Der Grosse Rat kann während eines laufenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags unsachgemässe Ausgaben, Verpflichtungen oder Veräusserungen und unbegründete Steuersenkungen oder -erhöhungen einer Körperschaft verbieten.