175.600
CH-AI
Art. 1 Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz; FusG) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 1 Fusionsgesetz; FusG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke und die Voraussetzungen dafür.