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175.210 CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Grenzen der Bezirke, der Schul- und Kirchgemeinden sowie der Feuerschaugemeinde Appenzell

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Art. 2 Verordnung über die Grenzen der Bezirke, der Schul- und Kirchgemeinden sowie der Feuerschaugemeinde Appenzell

1. Der Grosse Rat hört vor der Festlegung von Grenzänderungen die betroffenen Bezirke und Gemeinden an. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in Gesetzen im formellen Sinne.

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