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173.810 GGV CH-AI

Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Vermittler und Schlichtungsstellen

Schlichtungsbehörden
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Art. 7 GGV · Vermittler und Schlichtungsstellen

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a) * ...

b) * Erteilung einer Klagebewilligung: 200.-- bis 1'000.--

c) * Urteilsvorschlag oder Entscheid: 300.-- bis 1'000.--

d) * Kosten bei Einigung, Rückzug oder Säumnis: 100.-- bis 600.--

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