173.810
GGV
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Fälligkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GGV · Fälligkeit
1. Die Kosten werden mit Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheids fällig.
2. Ein allfälliger Überschuss aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheides zurückerstattet.