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173.810 GGV CH-AI

Art. 5 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Fälligkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 GGV · Fälligkeit

1. Die Kosten werden mit Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheids fällig.

2. Ein allfälliger Überschuss aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheides zurückerstattet.

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