173.810
GGV
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Kostenspruch
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GGV · Kostenspruch
1. Der Kostenspruch ist Bestandteil einer Verfügung oder eines Entscheids und umfasst die Entscheidgebühr und allfällige zusätzliche Gerichtskosten.
2. Werden einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten Kosten auferlegt oder eine beanspruchte Entschädigung verweigert, so ist ihm vor Erlass des Kostenspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.