173.810
GGV
CH-AI
Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Kostenvorschuss
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GGV · Kostenvorschuss
1. Die mutmasslichen amtlichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Prozesshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Der Kostenvorschuss darf die Streitwertgrenze nicht überschreiten.
2. Die Kosten eines allfälligen Beweisverfahrens hat der Beweisführer vorzuschiessen.
3. Im erstinstanzlichen Strafprozess finden Abs. 1 und 2 grundsätzlich keine Anwendung.