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173.810 GGV CH-AI

Art. 3 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Kostenvorschuss

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GGV · Kostenvorschuss

1. Die mutmasslichen amtlichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Prozesshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Der Kostenvorschuss darf die Streitwertgrenze nicht überschreiten.

2. Die Kosten eines allfälligen Beweisverfahrens hat der Beweisführer vorzuschiessen.

3. Im erstinstanzlichen Strafprozess finden Abs. 1 und 2 grundsätzlich keine Anwendung.

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