173.810
GGV
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GGV) - Bemessung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GGV · Bemessung
1. Enthält dieser Tarif einen Mindest- und einen Höchstansatz, so werden bei der Bestimmung der Gebühr die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten berücksichtigt.
2. Wenn der Aufwand mit der Bearbeitung oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich gross sind, kann die Gebühr innerhalb des Rahmens von Art. 45 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25. April 2010 (GOG) bis auf das Vierfache erhöht werden.