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Art. 8 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

Schiedsabrede
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Art. 8 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

1. Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.

2. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.

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