173.700
CH-AI
Art. 8 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
Schiedsabrede
Art. 8 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
1. Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsabrede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
2. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.