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Art. 7 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Zulassung von Juristen

Schiedsabrede
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Art. 7 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Zulassung von Juristen

1. Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juristen im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig.

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