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Art. 6 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Form

Schiedsabrede
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Art. 6 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Form

1. Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.

2. Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.

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