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Art. 5 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Gegenstand des Schiedsverfahrens

Schiedsabrede
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Art. 5 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Gegenstand des Schiedsverfahrens

1. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.

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