173.700
CH-AI
Art. 5 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Gegenstand des Schiedsverfahrens
Schiedsabrede
Art. 5 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Gegenstand des Schiedsverfahrens
1. Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliesslich zuständig ist.