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Art. 46 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 46 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Inkrafttreten

1. Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.

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