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Art. 45 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Verfahren

Schlussbestimmungen
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Art. 45 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Verfahren

1. Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.

2. Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a-e und g umschriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.

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