173.700
CH-AI
Art. 44 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 44 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1. Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern
a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;
b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;
c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;
d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht.
3. Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.