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Art. 44 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Vollstreckung der Schiedssprüche
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Art. 44 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Vollstreckbarkeitsbescheinigung

1. Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern

a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;

b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;

c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;

d) oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.

2. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspruches angebracht.

3. Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.

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