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Art. 4 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Schiedsvertrag und Schiedsklausel

Schiedsabrede
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Art. 4 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Schiedsvertrag und Schiedsklausel

1. Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen.

2. Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.

3. Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.

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