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Art. 39 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Rückweisung an das Schiedsgericht

Nichtigkeitsbeschwerde und Revision - Nichtigkeitsbeschwerde
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Art. 39 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Rückweisung an das Schiedsgericht

1. Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.

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