Art. 33 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit - Inhalt des Schiedsspruches
Art. 33 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit · Inhalt des Schiedsspruches
1. Der Schiedsspruch enthält
a) die Namen der Schiedsrichter;
b) die Bezeichnung der Parteien;
c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;
d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f) die Spruchformel über die Sache selbst;
g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen.
2. Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3. Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.